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Erfordert die Tätigkeit in bestimmten Betriebsbereichen ein erhöhtes Maß an Präzision und Aufmerksamkeit, kann sich ein Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung das Recht zur Durchführung verdachtsunabhängiger Suchtmittelkontrollen einräumen lassen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg jedenfalls dann, wenn die Durchführung für die Arbeitnehmer nur eine verhältnismäßig geringe Belastung darstellt und zugleich für den Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung ist. Im zu entscheidenden Fall bejahte das Gericht die Zulässigkeit, nachdem ein nach dem Zufallsprinzip ausgewählter Arbeitnehmer lediglich eine Urinprobe beim Betriebsarzt oder einem Arzt eigener Wahl abgeben muss. Die Tätigkeit der Arbeitnehmer erfordert hohe Konzentration und Aufmerksamkeit, da die hergestellten Geräte bereits bei geringer Unachtsamkeit massive Schäden verursachen können.
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