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Zunächst hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass ein Vorerbe, der von den für Vorerben geltenden gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit ist, wirtschaftlich einem Vollerben fast gleich steht und daher auch wie ein solcher besteuert werden kann. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die unterschiedslose Besteuerung von Vorerben und Vollerben bestanden nicht. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen. Der Bundesfinanzhof hat im Beschwerdeverfahren die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt und die Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung, noch zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Frage, ob die gesetzlich vorgesehene Besteuerung der Vorerben verfassungsgemäß ist, wurde bejaht. Da der Vorerbe zivilrechtlicher Erbe sei, sei er auch entsprechend wie einer zu besteuern. Im Hinblick auf diese Entscheidung hat der Kläger nun Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Besteuerung des Vorerben sei verfassungswidrig, da sie nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Erbrechtsgarantie vereinbar sei.
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