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Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gebietet es nicht, dass Beamte in Ballungsräumen eine Zulage als Ausgleich für höhere Lebenshaltungskosten erhalten. Vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterte ein Polizeibeamter aus München. Die Richter lehnten das Ansinnen des Klägers mit der Begründung ab, dass die höheren Lebenshaltungskosten auch eine höhere Lebensqualität in Ballungsräumen gegenüber dem flachen Land widerspiegle. Zudem müsse der Gesetzgeber bei der Festlegung der amtsangemessenen Besoldung nicht zwischen Beamten an unterschiedlichen Dienstorten, sondern nur zwischen Beamten unterschiedlicher Dienstgrade am selben Dienstort differenzieren.
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