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Das sogenannte Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, vor allem bei der Publizitätspflicht: Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Seit dem 1. Januar 2007 sind diese Register zwingend elektronisch zu führen. Hinsichtlich der Anmeldung hat sich nichts geändert, allerdings für die Notare: Diese müssen die Anmeldung nun auch elektronisch vornehmen. Die Bekanntmachungen der Eintragungen im Handelsregister erfolgen nur noch elektronisch, und zwar in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem. Die bisherige Bekanntmachung im Papier-Bundesanzeiger und mindestens einem weiteren Blatt wird damit abgeschafft, bis zum 31. Dezember 2008 gilt jedoch eine Übergangsphase. In das Handelsregister können Sie zukünftig beim zuständigen Gericht oder über das Internet Einsicht nehmen. Zweigniederlassungen werden nur noch beim Register der Hauptniederlassung geführt. Veröffentlichung der Rechnungslegung im elektronischen Bundesanzeiger: Bisher waren Unternehmen verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Handelsregister einzureichen. Nur rund 5 % der gesetzlich verpflichteten Unternehmen kamen dieser Pflicht nach - was aber in der Regel folgenlos blieb, da eine Verfolgung nur auf Antrag erfolgte. Nun sind die entsprechenden Veröffentlichungen nicht mehr im Handelsregister, sondern innerhalb von zwölf Monaten nach dem Geschäftsjahresende im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen. Während der Jahresabschluss und der Lagebericht zwingend vorliegen müssen, können andere Unterlagen nachgereicht werden. Das Handelsregister hat mit den Rechnungslegungsunterlagen nichts mehr zu tun. Neu ist zudem, dass die Nichteinhaltung dieser Pflicht als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Versäumnisse werden vom elektronischen Bundesanzeiger an das neue Bundesamt für Justiz gemeldet, das von Amts wegen Ordnungsgelder verhängen kann. Ein Pflichtverstoß ist dann gegeben, wenn die Daten unrichtig, unvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig eingereicht werden. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Einer Anzeige durch einen Dritten bedarf es also nicht mehr. Wer die Veröffentlichung weiterhin nicht wünscht, muss sein Unternehmen umstrukturieren, zum Beispiel durch Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine GmbH & Co.KG. Schaffung des Unternehmensregisters: Über das elektronische Unternehmensregister sind alle wesentlichen Unternehmensinformationen abrufbar, da es alle Informationen aus den Handelsregistern und dem elektronischen Bundesanzeiger bündelt. Es wird durch das Bundesjustizministerium oder einen vom Ministerium Beauftragten geführt und ist über die Internetseite http://www.unternehmensregister.de erreichbar.
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