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Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften erlischt nur dann nach zwei Wochen, wenn der Verbraucher hierüber ordnungsgemäß belehrt worden ist. Das Landgericht Koblenz hat nun in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung das von der Bundesregierung herausgegebene amtliche Muster für eine ordnungsgemäße Belehrung für fehlerhaft erklärt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine von der Bundesregierung als optional angesehene Teilbelehrung nach dem vorrangigen Gesetzeswortlaut zwingend ist. Die strittige Belehrung bezieht sich auf die Folgen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, wenn die Leistungen erst nach Ablauf von zwei Wochen erbracht worden sind. Das Landgericht hat aufgrund der besonderen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Sollte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigen, müsste er aber auch zugleich klären, welche Rechtsfolgen die bisherige Verwendung der dann unrichtigen Belehrung für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften hätte.
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