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Das Berliner Vergabegesetz darf auch weiterhin vorsehen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von den Anbietern eine verbindliche Tariftreueerklärung mit abgegeben werden muss. Auf Vorlage des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs erklärte das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Regelung für verfassungskonform. Weder die negative Koalitionsfreiheit noch die Berufsfreiheit des Grundgesetzes stünden einer Regelung entgegen, nach der ein Auftragnehmer sich zur Einhaltung der geltenden Tarifbestimmungen verpflichten muss. Soweit das Gericht überhaupt einen Eingriff in die Berufsfreiheit annahm, sieht es diesen als gerechtfertigt an, da nur so einem Verdrängungswettbewerb auf Kosten der Arbeitnehmer entgegen gewirkt werden kann.
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