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Gewerbesteuerlich liegt ein Gewerbebetrieb erst mit Beginn der werbenden Tätigkeit vor. Während die Gewerblichkeit für die Einkommensteuer bereits mit den ersten vorbereitenden Maßnahmen, die mit dem Gewerbebetrieb in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, beginnt, beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst dann, wenn sämtliche tatbestandlichen Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist. Ein Gewerbebetrieb liegt daher noch nicht vor, wenn die Gebäude und Betriebsvorrichtungen bzw. Geschäftsausstattungen noch nicht errichtet sind und auch der Verkauf der Produkte noch nicht begonnen hat. Bloße Vorbereitungsmaßnahmen sind hier nicht ausreichend.
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