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Betreuer unterliegen kraft Gesetzes einer Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht hinsichtlich der Mittelverwendung des Betreuten. Hiervon kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München auch ein geschäftsfähiger Betreuter den Betreuer nicht befreien. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betreuer privilegiert ist und entweder mit dem Betreuten verwandt, verheiratet ist oder als Vereins- oder Behördenbetreuer berufen ist. Unter den Verwandten gelten allerdings auch nur die Abkömmlinge des Betreuers sowie dessen Eltern und dessen Lebensgefährte als privilegiert.
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