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Ein Insolvenzgericht verliert seine Zuständigkeit nicht allein dadurch, dass der Schuldner nach Antragstellung seinen Sitz in einen anderen Mitgliedsstaat der EU verlegt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschied so über eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs, der über eine Sitzverlegung von Deutschland nach Spanien nach Stellung des Eröffnungsantrages zu entscheiden hatte. Die Richter in Brüssel führten aus, dass die einschlägige Verordnung über die Eröffnung von Insolvenzverfahren gerade die Gläubiger vor der Auslandsflucht des Schuldners bewahren soll. Das zunächst angegangene Gericht bleibt somit zumindest bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig.
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