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Minderheitsaktionäre können selbst dann noch durch ein Squeeze-Out-Verfahren aus einer Gesellschaftsbeteiligung gedrängt werden, wenn sich die AG bereits in der Liquidationsphase befindet. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein solches Verfahren bis zur endgültigen Löschung einer Gesellschaft möglich und auch zulässig. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie sahen die Bundesrichter nicht. Aktionäre, die noch vor Abschluss eines solchen Verfahrens gegen den entsprechenden Beschluss der Hauptverhandlung Klage erhoben haben, können diese gemäß einer weiteren Entscheidung des BGH auch noch nach dem Abschluss des Squeeze-out weiterverfolgen. Dagegen spricht jedenfalls nicht, dass die Beteiligung an der Gesellschaft nicht mehr vorhanden ist, weil die ehemaligen Aktionäre ein rechtmäßiges Interesse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verfahrens haben. Soweit dieses rechtswidrig ist, kann zwar die Verdrängung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Allerdings sehen die Bundesrichter die Möglichkeit, dass sich die Barabfindung aufgrund dann ebenfalls rechtswidrig eingegangener Verpflichtungen der Gesellschaft wesentlich erhöhen könnte. Die Höhe der Barabfindung richtet sich, wie das Oberlandesgericht München nunmehr entschieden hat, unter anderem nach dem Durchschnittskurs der Aktie in den letzten drei Monaten. Die Richter wiesen eine Klage von Aktionären auf eine höhere Barabfindung ab, da nur vorübergehende Kursausschläge - sowohl nach oben als auch nach unten - nicht gesondert berücksichtigt werden dürften. Nach der Urteilsbegründung setzt sich die angemessene Abfindung sowohl aus dem Unternehmenswert wie auch demjenigen Aktienkurs zusammen, zu dem die herausgedrängten Anteilseigner in der jüngeren Vergangenheit regelmäßig ihre Beteiligung hätten veräußern können.
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