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Die Oberfinanzdirektion Münster informiert, dass die Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung einer Pflichtteilsschuld zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft führt. Sie hat damit die Konsequenz aus der geltenden Rechtsprechung gezogen: Der Bundesfinanzhof hatte 2004 entschieden, dass die Einbringung eines geerbten Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft unter Aufnahme der Kinder zur Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche teilweise als entgeltliches Rechtsgeschäft anzusehen ist. Unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung einer Leistung an Erfüllung Statt ist der Vorgang steuerrechtlich ein entgeltliches Rechtsgeschäft. Für Sie heißt das, dass Sie als Erbe in Höhe der Pflichtteilsschuld einen Veräußerungserlös erlösen, während dem Pflichtteilsberechtigten entsprechende Anschaffungskosten entstehen. Beispiel: Zur Erfüllung seiner Pflichtteilsschuld in Höhe von 100.000 Euro überträgt der Erbe A an den Pflichtteilsberechtigten B ein Grundstück. Der Verkehrswert des Grundstücks entspricht dem Pflichtteilsanspruch. Der Erbe A erzielt einen steuerpflichtigen Veräußerungserlös in Höhe von 100.000 Euro. Dem Pflichtteilsberechtigten B entstehen in gleicher Höhe Anschaffungskosten.
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