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Eine GmbH kann von ihrem Geschäftsführer nur innerhalb von fünf Jahren Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung verlangen. Wird der Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf der Frist, beginnend mit dem Zeitpunkt des Schadenseintritts, geltend gemacht, kann sich der Geschäftsführer grundsätzlich immer auf Verjährung berufen, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Die Richter stellten fest, dass es bei dem gesellschaftsrechtlichen Anspruch weder auf die Kenntnis der Gesellschaft noch auf etwaige Bemühungen des Geschäftsführers, den Schaden zu vertuschen, ankommt. Falls aber allgemeine zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, insbesondere aus dem Deliktsrecht, bestehen, unterliegen diese den allgemeinen Verjährungsregelungen und können somit gegebenenfalls auch noch nach den fünf Jahren eingeklagt werden.
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