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Die Nebenintervention von Aktionären in einen bereits gegen die AG angelaufenen Schadensersatzprozess ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Vom Bundesgerichtshof ist in einer neuen Entscheidung klargestellt worden, dass es dabei regelmäßig an dem erforderlichen rechtlichen Interesse fehlt. So genügt es den Richtern nicht, dass sowohl die Kläger als auch die Beitretenden als gemeinsames Ziel Schadensersatz fordern. Vielmehr, so das Gericht, muss der individuelle Eigenschaden als eigenständiges Interesse jedes Geschädigten angesehen werden, das vom Schadensersatzinteresse der Übrigen losgelöst ist. Schließlich besteht auch keine Notwendigkeit für einen Prozessbeitritt, da der Ausgang in einem Verfahren nicht wegweisend für andere Verfahren sein kann oder muss.
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