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Überlassen Sie Ihrem geschiedenen Ehegatten ein Grundstück zur Nutzung, um dadurch dessen Zugewinnausgleichsforderung zu erfüllen, stellt dies eine entgeltliche Nutzungsüberlassung dar, bei der Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht nur die für die Überlassung eines Gegenstandes gezahlten Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind. Eine Vermögensübertragung zur Abgeltung einer Ausgleichsforderung hat ebenso Entgeltcharakter wie eine Überlassung zur Nutzung. Denn damit leisten Sie nicht nur an Erfüllungs statt, sondern erwirtschaften zugleich am Markt Erträge, indem Sie den Nutzungswert des Grundstücks dazu einsetzen, Ihrer Verpflichtung auf Zugewinnausgleich nachzukommen. Sie erfüllen auf die Dauer der Nutzungsüberlassung die gegen Sie gerichtete Ausgleichsforderung und erzielen mit der steten Verminderung Ihrer Schuld Einnahmen. Die unentgeltliche Überlassung ist also entgeltlich.
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