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Bei Kapitalanlagen gehört die ordnungsgemäße Beratung des Anlegers nicht zur Hauptleistungspflicht des Anlagevermittlers. Dies führt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu, dass der Anleger eine nicht ordnungsgemäße Beratung beweisen muss. Beruft sich der Vermittler auf eine rechtzeitige Aushändigung des Anlageprospekts, muss der geschädigte Anleger dies widerlegen. Gelingt ihm dies nicht, kann er seinen Schaden nicht vom Vermittler ersetzt verlangen.
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