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Zuschläge für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag müssen in einem Arbeits- oder Tarifvertrag vorgesehen sein. Gibt es keine entsprechende Regelung, kann ein Arbeitnehmer laut Bundesarbeitsgericht auch keinen Anspruch auf einen solchen Zuschlag geltend machen. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen sehen nach Ansicht der Richter abschließend nur einen Freizeitausgleich vor. Insbesondere kann aus der Verweisung auf die Regelungen über die Nachtarbeit solange kein Anspruch abgeleitet werden, wie nicht auch an Sonn- und Feiertagen selbst Nachtarbeit geleistet worden ist.
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