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Das Finanzgericht München hat festgestellt, dass eine Kfz-Reparatur am Fahrzeug des GmbH-Geschäftsführers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensvermehrung führt, wenn die GmbH für die Reparatur eine steuerlich nicht einwandfreie Abrechnung vornimmt. Der Reparaturauftrag ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die gesamte Abwicklung einem Fremdvergleich mit einem Dritten nicht standhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bis zur Rechnungsstellung offen bleibt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Entgelt berechnet wird, es am Vollzug der Vereinbarung fehlt, weil eine überprüfbare Rechnung nicht gestellt wird, weder der Rechnungsbetrag geltend gemacht noch angemahnt oder in sonstiger Weise eingetrieben wird, von einer bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Geschäftsführer muss klar und eindeutig bestimmt sein, in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt werden soll. Insoweit darf kein Ermessensspielraum verbleiben. Die entsprechende Vereinbarung ist bereits vor Erbringung der Leistung erforderlich. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist davon auszugehen, dass die Leistungen nicht im Rahmen eines schuldrechtlichen Werkvertrags, sondern auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht werden. Eine Forderung ist auf eine Gegenleistung nicht anzusetzen, sodass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensmehrung gegeben ist.
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