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Bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern kann sich der Schuldner nur bedingt auf vorhandene eigene Schulden berufen. So verweigerte das Oberlandesgericht Köln eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit aufgrund der für einen Pkw-Kauf eingegangenen Verbindlichkeiten, nachdem die Schuldzinsen und die Tilgung des Darlehens bereits in den Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Fahrzeugs veranschlagt sind. Darüber hinaus verwiesen die Richter auf die verschärfte Unterhaltspflicht, die gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern besteht. Aus dieser ergebe sich regelmäßig eine nur beschränkte oder, im Falle unvernünftiger Verschuldung, auch ausgeschlossene Berücksichtigung von bestehenden Verbindlichkeiten.
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