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Entgegen dem Wortlaut einer Vorschrift der Zivilprozessordnung erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen im Abstand von zwei Jahren auch dann, wenn nur zu Beginn des Zeitraums der relevante Grundfreibetrag bei der Einkommenssteuer angehoben worden ist. Die Richter am Bundesgerichtshof sehen in der anders lautenden Fassung der Vorschrift lediglich ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, dessen tatsächliche Absicht anderweitig klar zum Ausdruck kommt. Durch die Vorschrift sollen die Pfändungsfreigrenzen, die einen Teil des Arbeitseinkommens vor dem Gläubigerzugriff schützen, automatisch an die Anhebung des Grundfreibetrags angepasst werden, wobei die Anpassungen nur alle zwei Jahre vorzunehmen sind. Die geltenden Pfändungsfreigrenzen werden vom Bundesministerium der Justiz jeweils bekannt gemacht.
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