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Verhaltensbedingte Kündigungen setzen in jedem Fall ein erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus. Bloße Fehltritte rechtfertigen keine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie sich aus mehreren jüngeren Urteilen der Arbeitsgerichte ergibt. So hob das Landesarbeitsgericht Köln eine Kündigung auf, die der Arbeitgeber damit begründete, dass ihn der Arbeitnehmer wiederholt nicht gegrüßt hatte. Anders als der Arbeitgeber sahen die Richter in der Grußverweigerung keine schwere Beleidigung, die einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entgegensteht. Vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig hatte eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung Erfolg, die einer Verkäuferin aufgrund einer eigenmächtigen Preisreduzierung ausgesprochen worden war. Die Verkäuferin, die grundsätzlich zur Preisreduzierung ermächtigt gewesen ist, soweit schadhafte oder an sich reduzierte Ware vorlag, hatte eine an sich nicht gerechtfertigte Preisreduzierung vorgenommen. Nachdem sie allerdings glaubhaft versichern konnte, dies in gutem Glauben an die erforderlichen Voraussetzungen getan zu haben, verneinten die Richter eine Schädigungsabsicht, womit das Verhalten alleine weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigte. Schließlich gaben auch die Richter am Landesarbeitsgericht Hamm einer Kündigungsschutzklage statt, die ein Koch gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber erhoben hatte. Der Koch war in einem Seniorenwohnheim wiederholt von seinem selbst aufgestellten Menüplan geringfügig abgewichen, wofür er auch bereits mehrfach abgemahnt worden ist. Das Gericht lehnte diese Begründung als unzureichend ab und verwies den Arbeitgeber darauf, dass selbst die wiederholten Abmahnungen, verbunden mit einer neuerlichen geringfügigen Abmahnung, für eine Kündigung nicht ausreichend sind. Stets, so die Richter, habe es an einer tatsächlichen Beeinträchtigung billigenswerter Interessen des Arbeitgebers gefehlt, die eine Kündigung rechtfertigen könnten.
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