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Als Erbe können Sie ein Ihnen auferlegtes Vermächtnis grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehen, da im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare Last vorliegt. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn es sich bei dem Vermächtnis um Versorgungsleistungen aufgrund Vermögensübergabe handelt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Vermächtnisnehmer selbst erbberechtigt ist, also zum Generationennachfolgeverbund gehört, die Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund im Testament haben, es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrechnung des Erbteils handelt.
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