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Bei Garagen, die nachträglich auf dem Gelände eines großen Mietwohnungskomplexes errichtet worden sind, kann es sich um gegenüber dem Mietwohnkomplex selbstständig abschreibbare "Gebäude" handeln, die dann auch degressiv abgeschrieben werden können. Voraussetzung ist, dass ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war, und kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen besteht, weil die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen deutlich zurückbleibt und die Garagen zum Teil an Dritte vermietet sind. Im Ergebnis besteht damit ein erheblicher Unterschied zu den Garagen von Ein- oder Zweifamilienhäusern.
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