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Nach der gesetzlichen Regelung muss ein Fachrichtungswechsel bis spätestens zum Beginn des vierten Semesters erfolgen, damit der Student auch weiterhin noch einen Anspruch auf BAföG hat. Vom Bundesverfassungsgericht wurde diese starre Regelung nunmehr dahingehend ausgelegt, dass auch dann noch ein Anspruch besteht, wenn im neuen Studiengang Leistungen aus dem bisherigen Studium angerechnet werden können. Soweit durch die Anrechnung eine vergleichbare Situation in Bezug auf die restliche Studiendauer entsteht wie im Falle eines rechtzeitigen Wechsels, steht der "verspätete" Wechsel einem weiteren Anspruch nicht entgegen. Dies gilt zumindest auch dann, wenn ein vorheriger Wechsel daran scheiterte, dass noch kein Studienplatz verfügbar war.
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