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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens keine mittelbare Grundstücksschenkung darstellt. Gegenstand der Zuwendung ist in diesem Fall die in der Gewährung eines zinslosen Darlehens liegende Kapitalnutzungsmöglichkeit, nicht das Grundstück selbst. Da dem Darlehensnehmer die Vorteile hieraus regelmäßig erst nach der Zahlung des Kaufpreises zufließen und diese damit nicht mehr mittelbarer Teil des bereits abgeschlossenen Grundstückserwerbs sind, scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus.
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