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Das Finanzgericht Münster musste sich mit der Frage befassen, ob bei der Veräußerung mehrerer Parzellen ein gewerblicher Grundstückshandel oder lediglich ein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft vorliegt. Die getroffene Abgrenzung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Veräußerung von Grund und Boden ist noch Teil der landwirtschaftlichen Betätigung, wenn ein bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und die Parzellen mit Gewinn an verschiedene Erwerber veräußert werden. Hingegen liegt ein selbstständiger, gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn Sie Aktivitäten entfalten, die über die reine Parzellierung und den Verkauf hinausgehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie das Areal durch Hinzuerwerb von Flächen zum Zwecke der künftigen Veräußerung erweitern oder abrunden, die Aufstellung eines Bebauungsplans betreiben, Bauvoranfragen stellen oder sich aktiv an der Erschließung des Areals als Baugelände beteiligen. Im zweiten Fall ist auch die Veräußerung von nur drei Grundstücken wegen der bereits anfänglich gegebenen Veräußerungsabsicht ein gewerblicher Grundstückshandel. Der Gewerbebetrieb beginnt in der Regel dann, wenn Sie mit Tätigkeiten beginnen, die die Grundstücksgeschäfte vorbereiten. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt des Grunderwerbs.
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