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Eine Gegendarstellung muss in der gleichen Weise wie die angegriffene Mitteilung selbst erfolgen. Dem entsprechend muss eine Zeitung oder Zeitschrift gegebenenfalls eine Gegendarstellung auch auf der Titelseite anbringen, so das Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Richter bestätigten die bereits in der Vorinstanz ergangene Verurteilung eines Verlages, wonach dieser zum Abdruck einer Gegendarstellung auf der gleichen, ersten, Seite verpflichtet worden ist. Lediglich bei der Gefahr, dass durch die Gegendarstellung die Zeitschrift oder Zeitung nicht mehr als solche erkennbar ist, dürfe das Schriftbild geringfügig verkleinert werden.
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