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Aus der gesetzlichen Regelung folgt, dass eine Ansparrücklage für jedes Wirtschaftsgut einzeln zu bilden ist. Die Bildung und Auflösung der Rücklage muss in der Buchführung verfolgt werden können. Hieraus folgert der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden muss, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Neben der Funktion müssen auch die voraussichtlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes aufgezeichnet werden. Wie das Finanzgericht Köln aber jetzt entschieden hat, ist der genaue Investitionszeitpunkt nicht nach Monat, Quartal oder Jahr anzugeben. Allerdings wurde gegen dieses Urteil eine vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt. Es ist daher zu empfehlen, auch zum Investitionszeitpunkt eine Aufzeichnung zu machen. Das Finanzgericht ist weiterhin der Auffassung, dass für das gleiche Wirtschaftsgut erneut eine Investitionsrücklage gebildet werden kann, nachdem eine frühere Rücklage aufgelöst worden ist. Diese Auffassung wird vom Fachschrifttum geteilt.
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