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Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat darauf hingewiesen, dass ausschließlich Ehegatten bei einem Erstobjekt gleichzeitig die Eigenheimzulage und eine Steuervergünstigung im Ausland für dasselbe selbst genutzte Objekt in Anspruch nehmen können. In allen anderen Fällen führt die Gewährung einer ausländischen Steuerbegünstigung zum Wegfall der Eigenheimzulage. Eine steuerliche Begünstigung von Aufwendungen für dasselbe selbst genutzte Haus in einem anderen Staat entspricht nämlich der Eigenheimzulage. Die ausländische Steuervergünstigung ist dann als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung zu werten und der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage aufzuheben. Dieser Hinweis der OFD Frankfurt wird sich auch in der unmittelbaren Praxis auswirken: Die Vordrucke zur Eigenheimzulage werden geändert. So wird der Antrag auf Eigenheimzulage um die entsprechenden Mitteilungspflichten zu Steuervergünstigungen im Ausland ergänzt, und die in den Anleitungen zum Antrag enthaltene Aussage, dass die Eigenheimzulage nicht beansprucht werden kann, wenn der Antragsteller in einem anderen Staat für das Objekt eine steuerliche Begünstigung in Anspruch genommen hat, wird ebenfalls korrigiert: Ehegatten können und dürfen nämlich genau das!
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