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Der Arbeitgeber darf die Bewertung der Arbeitsleistung in einem Zeugnis nur dann nachträglich verschlechtern, wenn Umstände ans Licht gekommen sind, die diese Änderung rechtfertigen. Solange das Zeugnis alleine aus formalen oder inhaltlichen Gründen korrigiert wird, darf nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Verschlechterung vorgenommen werden. Erst, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die eine schlechtere Bewertung des Arbeitnehmers rechtfertigen und beim erstmaligen Ausstellen des Zeugnisses noch nicht bekannt waren, ist die Herabsetzung des Leistungsurteils zulässig. Der beklagte Arbeitgeber, der bei der Beseitigung eines Rechtschreibfehlers die Leistungsbewertung von "stets einwandfrei" auf "einwandfrei" herabgesetzt hatte, musste daher ein neues Zeugnis mit der ursprünglichen Beurteilung ausstellen.
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