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Wird ein Grundstück bei der Gründung einer Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung eingebracht und den Gesellschaftern damit das Nutzungsrecht unentgeltlich überlassen, während die unentgeltliche zivilrechtliche Eigentumsübertragung an die Gesellschaft erst einige Jahre später erfolgt, so ist im Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung keine Schenkung des Grundstücks gegeben. Die Schenkung des Grundstücks liegt erst dann vor, wenn der Erwerber die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch verlangen kann. Es muss also die Auflassung erklärt und die Eintragung ins Grundbuch vom Eigentümer bewilligt sein. Bei der Nutzungsüberlassung und der Schenkung des Grundstücks handelt es sich um zwei verschiedene Schenkungsvorgänge. Zum einen wird das Nutzungsrecht an dem Grundstück unentgeltlich überlassen, zum anderen das Eigentum. Der jeweilige Wert der Nutzung und der Wert des Grundstücks sind der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn die Summe der Werte höher als der Wert des Grundstücks selbst ist.
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