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Das Landgericht Trier ist der Meinung, dass der Verkauf eines Dienstwagens an eine Privatperson ein Verbrauchsgüterkauf ist - mit der Folge, dass der Unternehmer keinen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbaren kann. Trotzdem kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an: Hier hatte ein Apotheker seinen Dienstwagen verkauft. Weil er das Auto nicht unerheblich beruflich genutzt hat und die Abwicklung des Kaufvertrags über die Adresse der Apotheke statt seiner Privatadresse lief, strichen die Richter den Gewährleistungsausschluss. Stattdessen sei dies ein Verbrauchsgüterkauf zwischen einer Privatperson und einem Unternehmer, für den umfassendere Schutzregeln gelten.
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