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Die Finanzverwaltung akzeptiert Teilwertabschreibungen nur dann, wenn der Teilwert am Bilanzstichtag den Wert unterschreitet, der nach Ablauf der halben planmäßigen Restnutzungsdauer zu Buche steht. Das Finanzgericht Münster hat jetzt gegen die Finanzverwaltung entschieden, dass nur auf einen Zeitraum von fünf Jahren abzustellen ist. Das Finanzgericht argumentiert, dass eine begründete Wertprognose nur für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren möglich ist. Liegt der Teilwert während dieses Zeitraums unter dem planmäßig abgeschriebenen Buchwert, muss von einer dauernden Wertminderung ausgegangen werden. Durch diese Rechtsprechung werden Teilwertabschreibungen bei Gebäuden erheblich erleichtert.
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