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Geschäfte müssen beworbene Produkte grundsätzlich für mehrere Tage vorrätig haben. Selbst wenn die Werbung mit dem Hinweis versehen ist, dass ein einzelner Artikel "trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft sein kann", darf der Vorrat am ersten Verkaufstag nicht erschöpft sein, wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg nunmehr entschieden hat. Zwar würden Interessenten durch den Hinweis gewarnt, dass das Produkt in den folgenden Tagen nicht mehr vorhanden sein könnte. Von der Pflicht, zumindest am ersten Verkaufstag hinreichende Mengen vorzuhalten befreit der Hinweis jedoch nicht.
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