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Leibliche Väter können seit dem 1. April 2004 einen Anspruch auf eine Umgangsregelung mit ihrem Kind geltend machen, wenn die Mutter den Umgang verweigert. Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass über eine längere Zeit hinweg ein sozial-familiärer Kontakt zum Kind bestanden hat und der Vater für sein Kind zumindest mitverantwortlich gewesen ist. Außerdem muss der Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dienen, damit ein Umgangsrecht besteht.
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