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Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, so muss ihn der Arbeitgeber vor jeder Kündigung anhören. Der Betriebsrat kann dann innerhalb einer Woche Einwendungen gegen die Kündigung geltend machen, bei einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von maximal drei Tagen. Kündigt der Arbeitgeber schon vor Ablauf dieser Frist, indem er dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zusendet, ist die Kündigung unwirksam. Trotzdem darf der Arbeitgeber die Kündigung schon während des Anhörungsverfahrens abschicken, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Voraussetzung ist aber, dass er die Zustellung verhindern kann, falls der Betriebsrat noch innerhalb der Frist Einwendungen geltend macht. So wurde eine am letzten Tag der Anhörungsfrist versendete Kündigung als wirksam angesehen. Die theoretische Möglichkeit, dass der Betriebsrat bis 24:00 Uhr, also auch über die Dienstzeiten des letzten Anhörungstages hinaus, widersprechen könnte, ist kein Hinderungsgrund. Dem Arbeitgeber hatte nämlich bis zum Vormittag des nächsten Tages die Möglichkeit, die Zustellung der Kündigung zu verhindern. Nach Ansicht der Richter ist so das Erfordernis des abgeschlossenen Anhörungsverfahrens gewahrt worden. Die Kündigung war damit wirksam.
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