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Nutzungsrechte sind einlagefähig

Obligatorische Nutzungsrechte können zulässige Sacheinlagen sein, wenn sie einen wirtschaftlichen Wert haben.

Ein Gesellschafter kann nur dann wirksam Sacheinlagen in das Gesellschaftsvermögen einer GmbH einbringen, wenn bei diesen ein wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Soweit bei obligatorischen Nutzungsrechten ein solcher Wert vorliegt, liegt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) eine zulässige Sacheinlage vor. Ein Gesellschafter hatte mit der Gesellschaft über ein von ihm gepachtetes Grundstück einen Unterpachtvertrag geschlossen. Dieser beinhaltete eine festgelegte Laufzeit, während dieser allerdings die Gesellschaft den Pachtzins zu leisten hatte.

Anders als die Vorinstanz erklärte der BGH den Unterpachtvertrag als zulässige Sacheinlage, nachdem der marktübliche Nutzungswert des Grundstücks über dem Pachtzins lag und sich somit ein wirtschaftlicher Wert des Pachtverhältnisses zugunsten der Gesellschaft feststellen ließ. Der Umstand, dass hier die Gesellschaft letztlich selbst Pächterin des Grundstücks geworden ist, hindert nach Ansicht des Gerichts nicht den erforderlichen Vermögenswert für die Gesellschaft, da der Nutzungswert deutlich über der Leistungsverpflichtung gelegen hat.



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