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Eine geografische Bezeichnung als Teil der Firmierung ist keine Irreführung im Sinne des Handelsgesetzbuches. So urteilten jedenfalls die Richter am Oberlandesgericht Stuttgart im Fall der Sparkasse Bodensee, gegen die eine andere, ebenfalls in der Region ansässige Sparkasse ein Löschungsantrag gestellt hatte. Die Richter führten aus, dass alleine die Bezeichnung "Bodensee" weder eine Monopol- noch sonstige Vorrangstellung der Sparkasse suggeriere. Ebenfalls sei kein Rückschluss auf die Unternehmensgröße möglich, lediglich der Unternehmenssitz bzw. das Tätigkeitsgebiet wären hieraus ableitbar.
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