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Ein Computerdienstleister kann davon ausgehen, dass Unternehmen regelmäßig eine Vollsicherung ihrer Geschäftsdaten vornehmen. Daher haftet der Dienstleister nicht für Schäden, die bei einem Systemausfall aufgrund fehlender Sicherungen entstehen. Vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte somit auch ein Unternehmen keinen Erfolg, das seinen Schaden von einem beauftragten Dienstleister ersetzt verlangte. Im Vorfeld von Serverarbeiten, für die das Unternehmen den Dienstleister beauftragt hatte, kam es zu einem Systemausfall. Der Schaden entstand vor allem durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen des Auftraggebers. Die Richter sahen hierin ein deutlich überwiegendes Mitverschulden, denn für die Mitarbeiter des Dienstleisters waren die mangelhaften Sicherungsvorkehrungen nicht ersichtlich gewesen.
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