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In einem Abmahnverfahren wird üblicherweise eine Frist gesetzt, innerhalb der das gerügte Verhalten einzustellen und die Erklärung zu unterschreiben ist. Solange das in Frage stehende Verhalten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex ist, genügt eine Frist von sieben Tagen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart muss sich der Abmahnende nicht auf den Wunsch nach einer Fristverlängerung einlassen, sofern dafür keine außerordentlichen Gründe vorliegen, die eine Verlängerung rechtfertigen würden. Im verhandelten Fall gint es um eine Abmahnung gegen eine Werbeanzeige, die gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstieß. Der abgemahnte Unternehmer hatte erst drei Tage nach dem Ablauf der Abmahnfrist die Unterlassungserklärung abgegeben, woraufhin der Antragsteller zwar den bereits anhängigen Rechtsstreit für erledigt erklärte. Dessen Kosten aber sollte der Abgemahnte tragen, wogegen er sich erfolglos gewehrt hat.
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