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Alltägliche Begriffe zur Beschreibung von Produkten wie "bio" oder "mild" sind nicht als geschützte Marke eintragbar. Ein Markenschutz würde auf eine Monopolisierung zu Lasten von Mitbewerbern hinauslaufen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist auch die Kombination zweier derartiger Begriffe, im Streitfall "biomild", nicht eintragungsfähig. Die Richter sahen hier ebenfalls aufgrund der fortbestehenden Gemeingebräuchlichkeit eine Monopolisierungsgefahr.
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