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Verringert sich die persönliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, dann reduziert das den Unterhaltsanspruch nur, soweit die Einkommenseinbuße nicht leichtfertig verursacht wurde. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass zwar die freiwillige Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses an sich als leichtfertig anzusehen ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn erst dadurch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit möglich wird. Damit man auch hier beim geringeren Einkommen eine Leichtfertigkeit annehmen kann, müsste nachweislich ein verantwortungsloses Verhalten vorliegen. Und wenn das nicht gegeben ist, kann der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltsverpflichtung entsprechend verringern. Kommt es trotzdem zum Streit, muss der Unterhaltsberechtigte den Nachweis für das verantwortungslose Verhalten erbringen. Der Unterhaltsschuldner muss im Gegenzug den Nachweis für das geringere Einkommen erbringen.
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