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Ein Handelsvertreter darf für die Dauer seiner Beschäftigung keiner Tätigkeit nachgehen, die gegenüber seinem Arbeitgeber in Wettbewerbsbeziehung steht. Dieses Verbot endet nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch nicht unmittelbar mit einer fristlosen Kündigung gegenüber dem Vertreter. Strengt dieser ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen die Kündigung an, so dauert das Verbot bis zu dessen Abschluss fort. Nimmt der Handelsvertreter trotzdem eine verbotswidrige Tätigkeit auf, kann das wiederum der Anlass für eine erneute fristlose Kündigung sein. Wird die erste Kündigung dann für unwirksam erklärt, kann das Arbeitsverhältnis trotzdem durch die zweite Kündigung beendet werden. Kündigt der Handelsvertreter jedoch seinerseits nach Erhalt der ersten Kündigung, unterliegt er nicht mehr dem Wettbewerbsverbot. Vielmehr kann er Ersatz des Aufhebungsschadens nach den Regeln des Handelsgesetzbuches verlangen.
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