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Will ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen ändern, muss er grundsätzlich eine Änderungskündigung aussprechen. Soll hingegen nur der Arbeitsplatz geändert werden, ist dies alleine aus dem Direktionsrecht heraus möglich, etwa, wenn durch die Schließung einer Filiale den dort beschäftigten Arbeitnehmern ein neuer Einsatzort zugewiesen wird. Bleiben die übrigen Arbeitsbedingungen unverändert, insbesondere das Gehalt, die Arbeitszeit und auch die Tätigkeit selbst, ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz keine Änderungskündigung erforderlich. Bei einer Weigerung des Arbeitnehmers, dort zu arbeiten, gerät der Arbeitgeber also nicht in Annahmeverzug und ist dann auch nicht verpflichtet, das Gehalt weiter zu zahlen.
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