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Häufen sich die Kundenreklamationen über eine bestimmte Abteilung eines Unternehmens, dann deutet das auf schlechte Leistungen der Mitarbeiter in dieser Abteilung hin. Trotzdem ist für diese Mitarbeiter eine betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen. Die schlechte Leistung ist aber ein Fehlverhalten, aufgrund dessen der Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen kann. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt ist für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung allerdings eine vorherige Abmahnung der Betroffenen erforderlich; die sofortige Kündigung ist ausgeschlossen. Zwar kann der Wegfall mehrerer Großaufträge durch die Reklamationen eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, doch diese erfordert eine vorherige Sozialauswahl. Daher sollten Arbeitgeber nach diesem Urteil zunächst eine innerbetriebliche und einvernehmliche Lösung anstreben, beispielsweise die Versetzung der betreffenden Arbeitnehmer in eine andere Abteilung ohne Kundenkontakt. Eine Kündigung ist und bleibt auch hier Ultima Ratio.
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