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Mit der Abschreibung für Abnutzung (AfA) werden Selbstständige und Unternehmer in Zukunft nicht gerade weniger Arbeit haben. Bisher konnten Unternehmer für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den ersten sechs Monaten angeschafft wurden, die volle Jahres-AfA in Anspruch nehmen, und für solche, die im zweiten Halbjahr angeschafft wurden, immerhin die halbe Jahres-AfA. Beginnend mit dem Jahr 2004 wurde diese Halbjahresregelung gestrichen. Die AfA muss daher jetzt monatsgenau berechnet werden. Zur Gegenfinanzierung der Tarifsenkungen bei der Einkommensteuer wurde zudem die degressive AfA für Wohngebäude gesenkt. Bei einer Herstellung oder Anschaffung nach dem 31. Dezember 2003 gelten als Abschreibungssätze für die ersten 10 Jahre 4 %, in den folgenden 8 Jahren 2,5 % und für die verbleibenden 32 Jahre 1,25 %. Ebenfalls reduziert wurden die erhöhten AfA-Sätze für Baudenkmäler und für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Diese betragen zukünftig nur noch 9 % für die ersten 8 Jahre und 7 % für 4 weitere Jahre.
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