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Eigentümer eines Betriebsgeländes obliegt, ebenso wie allen anderen Grundstückseigentümern, die Wahrnehmung der Streupflicht. Danach ist bei absehbarer oder bereits eingetretener Glatteisbildung Streumaterial auf dem Gelände auszubringen. Jedoch hat auch der Betriebsgeländeeigentümer keinen Ganztagesdienst, so dass bei nächtlicher Glatteisbildung keine schadensersatzpflichtige Unterlassung vorliegt, wenn erst kurz vor Beginn der üblichen Geschäftszeiten auf dem Gelände gestreut wird. Entsprechend wies das Landgericht Coburg die Schadensersatzklage eines Betriebsangehörigen ab, der bei Auffahren auf das Gelände infolge des Glatteises einen Unfall erlitten hat. Nach Ansicht der erkennenden Kammer musste der Betriebsinhaber nicht mit einer derart frühzeitigen Nutzung des Betriebsgeländes deutlich außerhalb der üblichen Betriebszeiten rechnen. Der Mitarbeiter fuhr eine Stunde vor dem üblichen Betriebsbeginn auf das Gelände.
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