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Zweijahresfrist für Vaterschaftsanfechtung

Eine Vaterschaftsanfechtung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des objektiven Verdachtes möglich.

Hat ein Vater ernsthafte oder sogar berechtigte Zweifel, Vater eines Kindes zu sein, kann er die Vaterschaft anfechten. Die Anfechtungserklärung muss dabei spätestens nach zwei Jahren ab der Verdachtsentstehung erfolgen. Es entscheidet der Zeitpunkt, ab dem objektive Kriterien den Verdacht begründen.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies daher die Anfechtungserklärung eines bereits ein Jahr vor Geburt des Kindes sterilisierten Mannes zurück, da diese erst sechs Jahre nach der Geburt des Kindes erfolgte. Angesichts der errechenbaren Empfängniszeit hätte spätestens bei der Geburt der objektive Verdacht vorgelegen. Vor Vollendung des zweiten Lebensjahres hätte somit die Vaterschaft angefochten werden müssen. Auch der biologische Umstand, aufgrund derer eine genetische Vaterschaft nicht in Betracht kommt, ändert daran nichts.



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