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Die Haftung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Ebenso ist es ausgeschlossen, dass die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers sich nur auf diese Haftungsmasse bezieht. Entsprechende Klauseln sind unwirksam, da sie weder mit dem Wesen der GbR, noch mit wesentlichen Gedanken der geltenden Rechtsordnung vereinbar sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn die GbR mit der Bezeichnung "GbR mit beschränkter Haftung" (GbRmbH) am Geschäftsverkehr teilnimmt. Während eine grundsätzliche Haftungsbeschränkung ausscheidet, ist es hingegen möglich, mit dem jeweiligen Gesellschaftsgläubiger eine individualvertragliche Vereinbarung zu treffen, die beispielsweise eine persönliche Haftung der BGB-Gesellschafter ausschließt. Eine andere Möglichkeit wäre auch die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG.
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