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Die Testierfreiheit gewährleistet die persönliche Ausgestaltung der Erbfolge, soweit diese innerhalb der gesetzlichen Grenzen verläuft. Hiervon erfasst wird auch die Möglichkeit, die Schwiegerkinder als Erben oder zumindest Miterben einzusetzen. Diese gewillkürte Erbfolge verliert ihre Gültigkeit nicht alleine durch eine spätere Scheidung der Ehe. Der Bundesgerichtshof hat so entschieden über eine Vorlageanfrage bezüglich der Erbeinsetzung eines Ehepartners durch dessen Schwiegereltern. Die Konstellation, dass die Schwiegereltern eine Erbeinsetzung vornehmen, sei nicht mit der gesetzlich geregelten Konstellation der wechselseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten vergleichbar. Kommt es nämlich bei letzterer zur Auflösung der Ehe, wird die Erbeinsetzung in der Regel als unwirksam angesehen, da im Zeitpunkt der Erbeinsetzung von einer lebenslänglichen Ehe als Normalfall ausgegangen worden ist. Eben dies könne gerade bei einer schwiegerelterlichen Erbeinsetzung nicht unterstellt werden.
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