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Die Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten. Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof zwar bestätigt, aber auch klargestellt, dass die Übersendung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten an das Finanzamt regelmäßig als Zweckänderung im Sinne der DSGVO zulässig ist. Damit ist beispielsweise keine Einwilligung der Mieter für die Weitergabe des Mietvertrags an das Finanzamt erforderlich, wenn das Finanzamt diesen vom Vermieter anfordert. Die Klägerin, die dem Finanzamt die angeforderten Kopien der Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen nicht vorlegen wollte, ist daher mit ihrer Klage beim Bundesfinanzhof gescheitert.
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